Der Mutterschutz

Der Mutterschutz

Die wichtigsten Regelungen des Mutterschutzgesetzes

Nach der ersten Freude über die eigene Schwangerschaft fühlt sich so manche Frau schnell vom Bürokratiedschungel überwältigt: Wann sollte ich meinem Arbeitgeber die Neuigkeiten mitteilen? Wie lange darf ich vor der Geburt überhaupt arbeiten? Und was, wenn mein Job körperlich nicht mit meiner Schwangerschaft vereinbar ist? Auf all diese Fragen gibt der Gesetzgeber im sogenannten Mutterschutzgesetz (MuSchG) Antwort.

In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Regelungen des Mutterschutzgesetzes für Dich zusammengefasst. Du erfährst nicht nur, welche Rechte Du als Arbeitnehmerin vor und nach der Geburt hast, sondern auch wohin Du Dich mit Deinen Fragen zum Thema Mutterschutz wenden kannst. Nach dem Lesen wirst Du hoffentlich beruhigt feststellen, dass das alles eigentlich gar nicht so kompliziert ist. Schließlich verfolgt das Gesetz in erster Linie das Ziel, Deine Gesundheit als Schwangere oder Mutter und natürlich auch die Deines Babys optimal zu schützen.

Gilt das Mutterschutzgesetz auch für mich?

Der Mutterschutz gilt in Deutschland für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen – unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses, des Familienstands oder der Nationalität. Du profitierst also auch dann vom Mutterschutz, wenn Du in Teilzeit arbeitest oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehst, gerade eine Ausbildung oder ein Praktikum in Vorbereitung einer solchen machst oder einen Bundesfreiwilligendienst absolvierst. Wenn Du als Frau mit Behinderung an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitest gelten die Regelungen ebenfalls. Die Bestimmungen für Beamtinnen sind an anderer Stelle, in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, festgelegt, jedoch in weiten Teilen mit dem Mutterschutzgesetz identisch.

Eingeschränkt profitieren Schülerinnen und Studentinnen vom Mutterschutz. Auch bei Entwicklungshelferinnen, Frauen in Heimarbeit und Frauen, die aufgrund wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person betrachtet werden (das sind Frauen, die in ihrer Selbstständigkeit von einem Auftraggeber abhängig sind), gilt das Gesetz in Teilen. Befindest Du Dich in einem befristeten Arbeitsverhältnis, bezieht sich der Mutterschutz nur auf die Zeit, während der das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich besteht. Es endet auch bei Schwangerschaft, nach der Geburt oder während der Stillzeit wie vertraglich vereinbart. Als Hausfrau, Selbstständige oder Adoptivmutter schützt Dich das Gesetz leider nicht.

Wann sollte ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Erst wenn Dein Arbeitgeber von Deiner Schwangerschaft weiß, greifen die im MuSchG geregelten Schutzvorschriften. Deshalb ist es sinnvoll, Deinen Arbeitgeber so früh wie möglich zu informieren. Übrigens: Er darf die Nachricht über Deine Schwangerschaft nicht an Dritte – zum Beispiel Kollegen – weitergeben. Ausnahme bilden die staatlichen Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsämter, an die die Schwangerschaft gemeldet werden muss. Verlangt Dein Arbeitgeber nach einem ärztlichen Nachweis Deiner Schwangerschaft, bist Du dazu verpflichtet, einen solchen vorzulegen. Entstehen Dir hierfür Kosten, muss Dein Arbeitgeber diese übernehmen.

Welche Rechte räumt mir das Mutterschutzgesetz ein?

Der wichtigste Punkt, der im Mutterschutzgesetz geregelt wird, betrifft sicher den Kündigungsschutz, der für Schwangere sowie für die ersten vier Monate nach der Geburt gilt. Im Folgenden stellen wir Dir die Regelungen des MuSchG zu diesem und den anderen relevanten Themenbereichen vor:

Kündigungsschutz

Während Deiner Schwangerschaft darf Dir Dein Arbeitgeber nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde, bis zum Ablauf der ersten vier Monate nach der Geburt. Gleiches gilt im Falle einer Fehlgeburt.

Sollte Dir Dein Arbeitgeber kündigen, bevor Du ihn über die Schwangerschaft informiert hast, hast Du zwei Wochen Zeit, um das nachzuholen. Der Kündigungsschutz gilt selbst dann, wenn Du zum Zeitpunkt der Kündigung selbst noch nicht weißt, dass Du schwanger bist.

In einigen wenigen Ausnahmefällen darf Dir Dein Arbeitgeber trotz Deiner Schwangerschaft kündigen. Hierzu zählen unter anderem die Insolvenz des Unternehmens oder grobe Pflichtverletzungen Deinerseits. Solche Kündigungen müssen allerdings immer von der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt werden.

Schutzfristen

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt gilt eine besondere Schutzfrist. Vor dem errechneten Geburtstermin darfst Du noch arbeiten, wenn das Dein ausdrücklicher Wunsch ist und Du es Deinem Arbeitgeber schriftlich mitteilst. Nach der Geburt gilt hingegen ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot. Ausnahmen gibt es hierbei ausschließlich für Schülerinnen und Studentinnen. In jedem Fall gilt: Ein Arbeitgeber darf niemals von Dir verlangen, auf Deinen Mutterschutz zu verzichten!

Sollte sich Dein Baby etwas früher als erwartet auf den Weg machen, verlängert sich der Mutterschutz um die entsprechende Anzahl an Tagen, die es vor dem errechneten Termin geboren wurde. Im Fall einer Frühgeburt (also vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche), bei Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines Babys mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt. Im letzteren Fall musst Du die Verlängerung jedoch bei Deiner Krankenkasse beantragen.

Wenn Du eine Totgeburt erleiden solltest, darfst Du – falls Du das möchtest – früher aus dem Mutterschutz zurückkehren. Diese Entscheidung kannst Du jederzeit wieder rückgängig machen. Von einer Totgeburt spricht man, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder während der Geburt verstorben ist. Bei einer Fehlgeburt (das heißt die vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft vor der 24. Schwangerschaftswoche, wobei das Geburtsgewicht des Kindes weniger als 500 Gramm beträgt) endet der Mutterschutz bereits mit dem Schwangerschaftsende. Ein erweiterter Kündigungsschutz besteht aber weiterhin: In den vier Monaten nach der Fehlgeburt darf Dir Dein Arbeitgeber keine ordentliche Kündigung aussprechen. Stellt die Fehlgeburt für Dich eine besondere psychische oder körperliche Belastung dar, wegen der Du arbeitsunfähig bist, gelten die üblichen Regelungen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Besondere Vorkehrungen am Arbeitsplatz

Das Mutterschutzgesetz schreibt Deinem Arbeitgeber vor, Deinen Arbeitsplatz mit Deinen speziellen Bedürfnissen als Schwangere in Einklang zu bringen. Das bedeutet, dass Du keine Tätigkeiten ausführen darfst, die Deine Gesundheit oder die Deines Babys gefährden könnten. Musst Du beispielsweise bei der Arbeit viel stehen, soll für Dich eine Möglichkeit zum Sitzen und Ausruhen geschaffen werden. Der Umgang mit giftigen Dämpfen oder Gefahrenstoffen ist für Schwangere komplett untersagt. Lässt sich Dein Arbeitsplatz nicht mit Deiner Schwangerschaft vereinbaren, kann Dich Dein Arbeitgeber auch auf eine andere Stelle im Unternehmen versetzen, die beispielsweise körperlich weniger belastend ist. In diesem Fall steht Dir weiterhin Dein gewohntes Gehalt zu, auch wenn die neue Stelle eigentlich niedriger dotiert ist.

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Beschäftigungsverbote

Bei Komplikationen während Deiner Schwangerschaft oder im Fall, dass Du oder Dein Baby an Deinem Arbeitsplatz gesundheitlichen Risiken ausgesetzt seid, kann Dir Deine Frauenärztin/Dein Frauenarzt ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilen. In diesem Fall ist Dein Arbeitgeber verpflichtet, Dein Gehalt weiter zu zahlen. Dieses berechnet sich aus dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft.

Mutterschaftsgeld

Bei Deiner gesetzlichen Krankenkasse kannst Du für die Zeit der gesetzlichen Schutzfristen Mutterschaftsgeld beantragen. Es beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Sollte Dein durchschnittlicher täglicher Nettolohn höher sein, übernimmt Dein Arbeitgeber die Differenz. Das Mutterschutzgeld wird mit dem Elterngeld verrechnet.

Arbeitszeiten

Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind im Mutterschutzgesetz klar geregelt. An Sonn- und Feiertagen darfst Du in der Schwangerschaft nur arbeiten, wenn Du das ausdrücklich wünschst und Du als Ausgleich im Anschluss einen Ersatzruhetag erhältst. Wirst Du vom Arbeitgeber zwischen 20 und 22 Uhr eingeplant, darf dies nur nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen. In diesem Fall ist neben Deiner Einwilligung auch ein ärztliches Unbedenklichkeitszeugnis erforderlich. Nach 22 Uhr darfst Du nur in sehr wenigen Ausnahmefällen beschäftigt werden. Diese Einzelfälle bedürfen ebenfalls einer Erklärung Deinerseits, eines ärztlichen Attests und einer behördlichen Genehmigung. Für einige Berufsgruppen wurden Sonderregelungen getroffen, die Du bei den zuständigen Aufsichtsbehörden einsehen kannst.

Immer wieder fragen sich Schwangere, inwiefern ihr Urlaubsanspruch im Mutterschutz besteht. Der Mutterschutz hat keinen Einfluss auf diesen Anspruch: Die Zeit, in der Du in Mutterschutz bist, wird als reguläre Arbeitszeit gewertet. Eventueller Resturlaub darf ins nächste Jahr übertragen werden.

Arzttermine und Stillen während der Arbeitszeit

Dein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Dich für Vorsorgeuntersuchungen freizustellen, falls es Dir nicht möglich ist, diese Termine außerhalb Deiner Arbeitszeit wahrzunehmen. Die Freistellung gilt auch für die Fahrtzeiten zur Arztpraxis und den Rückweg. Im ersten Lebensjahr Deines kleinen Entdeckers wird Du außerdem zweimal am Tag für 30 Minuten oder einmal am Tag für eine Stunde zum Stillen freigestellt.

Der Mutterschutz stellt eine wichtige Unterstützung für schwangere Arbeitnehmerinnen dar. Die meisten Arbeitgeber sind mit den Regelungen vertraut und verhalten sich kooperativ. Solltest Du jedoch das Gefühl haben, dass Dein Arbeitgeber Dir Deinen Mutterschutz nicht im erforderlichen Maß gewährt, kannst Du Dich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden – schließlich sollst Du Deine Schwangerschaft genießen können. Alle wichtigen Ansprechpartner zum Thema Mutterschutz findest Du auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums. Das komplette Mutterschutzgesetz kannst Du auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nachlesen.

Wir hoffen, dass wir mit unserem Artikel für Dich Licht in den Gesetzesdschungel bringen konnten und wünschen Dir einen angenehmen Arbeitsalltag mit Baby(bauch)!

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