Der Mutterschutz

Der Mutterschutz

Die wichtigsten Regelungen des Mutterschutzgesetzes

Nach der ersten Freude über die eigene Schwangerschaft fühlt sich so manche Frau schnell vom Bürokratiedschungel überwältigt: Wann sollte ich meinem Arbeitgeber die Neuigkeiten mitteilen? Wie lange darf ich vor der Geburt überhaupt arbeiten? Und was, wenn mein Job körperlich nicht mit meiner Schwangerschaft vereinbar ist? Auf all diese Fragen gibt der Gesetzgeber im sogenannten Mutterschutzgesetz (MSchG) Antwort.

In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Regelungen des Mutterschutzgesetzes für Dich zusammengefasst. Du erfährst nicht nur, welche Rechte Du als Arbeitnehmerin vor und nach der Geburt hast, sondern auch wohin Du Dich mit Deinen Fragen zum Thema Mutterschutz wenden kannst. Nach dem Lesen wirst Du hoffentlich beruhigt feststellen, dass das alles eigentlich gar nicht so kompliziert ist. Schließlich verfolgt das Gesetz in erster Linie das Ziel, Deine Gesundheit als Schwangere oder Mutter und natürlich auch die Deines Babys optimal zu schützen.

Gilt das Mutterschutzgesetz auch für mich?

Der Mutterschutz gilt in Österreich für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen – unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitszeit oder der Staatsbürgerschaft. Du profitierst also auch dann vom Mutterschutz, wenn Du in Teilzeit arbeitest oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehst, gerade eine Ausbildung oder ein Praktikum in Vorbereitung einer solchen machst. Die Bestimmungen für Beamtinnen sind an anderer Stelle, in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, festgelegt, jedoch in weiten Teilen mit dem Mutterschutzgesetz identisch. Ebenso von einigen Abweichungen betroffen sind Heimarbeiterinnen, Hausgehilfinnen und Hausangestellte, Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind, sowie Landeslehrerinnen.

Für Unternehmerinnen, neue Selbstständige und Bäuerinnen gilt das Mutterschutzgesetz nicht. Falls Du zu dieser Personengruppe gehörst, ist für Dich als Mutterschaftsleistung grundsätzlich Betriebshilfe vorgesehen. Wird diese nicht gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld.

Wann sollte ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Erst wenn Dein Arbeitgeber von Deiner Schwangerschaft weiß, greifen die im MSchG geregelten Schutzvorschriften. Deshalb ist es sinnvoll, Deinen Arbeitgeber so früh wie möglich zu informieren. Übrigens: Er darf die Nachricht über Deine Schwangerschaft nicht an Dritte – zum Beispiel Kolleginnen/Kollegen – weitergeben. Ausnahme bilden die staatlichen Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsämter, an die die Schwangerschaft gemeldet werden muss.

Vier Wochen bevor Du Deinen Mutterschutz antrittst, solltest Du Deinen Arbeitgeber noch einmal informieren.

Welche Rechte räumt mir das Mutterschutzgesetz ein?

Der wichtigste Punkt, der im Mutterschutzgesetz geregelt wird, betrifft sicher den Kündigungsschutz, der mit Verkündung der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt gilt. Im Folgenden stellen wir Dir die Regelungen des MSchG zu diesem und den anderen relevanten Themenbereichen vor:

Kündigungsschutz

Während Deiner Schwangerschaft darf Dir Dein Arbeitgeber nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Du Deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert hast, bis zum Ablauf der ersten vier Monate nach der Geburt. Erleidest Du eine Totgeburt stehen Dir ebenfalls vier Monate zu. Bei einer Fehlgeburt hingegen endet der Kündigungsschutz vier Wochen danach. Von einer Totgeburt spricht man, wenn das Kind tot geboren wird oder während der Geburt verstirbt und ein Gewicht von 500 Gramm oder mehr hat. Bei einer Fehlgeburt hingegen - die meist innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate auftritt - wird das Kind tot geboren mit ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm.

Sollte Dir Dein Arbeitgeber kündigen, bevor Du ihn über die Schwangerschaft informiert hast, hast Du fünf Tage Zeit, um das nachzuholen mit Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.

In einigen wenigen Ausnahmefällen darf Dir Dein Arbeitgeber trotz Deiner Schwangerschaft kündigen. Hierzu zählen unter anderem die Insolvenz des Unternehmens oder grobe Pflichtverletzungen Deinerseits. Solche Kündigungen müssen allerdings immer von der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt werden. Außerdem gilt der Kündigungsschutz nicht in der Probezeit.

Beschäftigungsverbote

Das absolute Beschäftigungsverbot (Mutterschutz)

Das Mutterschutzgesetz gibt vor, dass Du acht Wochen vor und nach dem errechnetem Geburtstermin nicht mehr arbeiten darfst, selbst wenn Du es wünschst. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt verlängert sich das Beschäftigungsverbot auf mindestens 12 Wochen nach der Geburt. Sollte sich Dein Baby etwas früher als erwartet auf den Weg machen, verlängert sich der Mutterschutz um die entsprechende Anzahl an Tagen, die es vor dem errechneten Termin geboren wurde. Lässt sich Dein kleiner Entdecker etwas mehr Zeit als gedacht, beträgt der Mutterschutz acht Wochen nach dem tatsächlichem Geburtstermin.

Das individuelle Beschäftigungsverbot

Bei Komplikationen während Deiner Schwangerschaft oder im Fall, dass Du oder Dein ungeborenes Baby an Deinem Arbeitsplatz gesundheitlichen Risiken ausgesetzt seid, kann Dir Deine Frauenärztin/Dein Frauenarzt ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilen. In diesem Fall bezahlt Deine Krankenkasse ein vorgezogenes Wochengeld.

Verbot von bestimmten Arbeiten

Schon vor dem absolutem Beschäftigungsverbot kann es einige Arbeiten geben, die Du nicht oder nur eingeschränkt ausführen darfst. Das sind zum Beispiel:

  • Arbeiten im Stehen sind nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche generell verboten, sofern Du sie länger als 4 Stunden verrichten musst.

  • Auch Akkord- oder Fließbandarbeit sind nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche generell verboten.

  • Ständiges Sitzen, wenn keine kurzen Unterbrechungen möglich sind.

  • Heben und Tragen von schweren Lasten.

  • Arbeiten, bei denen Du Dich häufigen übermäßiges Strecken, Beugen, Hocken oder Bücken musst oder aber übermäßigen Erschütterungen aussetzt bist.

  • Arbeiten bei widrigen Witterungsbedingungen wie Hitze, Kälte oder Nässe.

  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Berufskrankheitsgefahr.

  • Arbeiten mit besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen – hier braucht es eine Bestätigung des Arbeitsinspektorats.

  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln.

  • Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung.

Das Mutterschutzgesetz schreibt Deinem Arbeitgeber vor, Deinen Arbeitsplatz mit Deinen speziellen Bedürfnissen als Schwangere in Einklang zu bringen. Das bedeutet, dass Du keine Tätigkeiten ausführen darfst, die Deine Gesundheit oder die Deines Babys gefährden könnten. Musst Du beispielsweise bei der Arbeit viel stehen, soll für Dich eine Möglichkeit zum Sitzen und Ausruhen geschaffen werden. Der Umgang mit giftigen Dämpfen oder Gefahrenstoffen ist für Schwangere komplett untersagt. Ebenso sollte dafür gesorgt werden, dass Du keinem Tabakrauch ausgesetzt bist. Lässt sich Dein Arbeitsplatz nicht mit Deiner Schwangerschaft vereinbaren, kann Dich Dein Arbeitgeber auch auf eine andere Stelle im Unternehmen versetzen, die beispielsweise körperlich weniger belastend ist. In diesem Fall steht Dir weiterhin Dein gewohntes Gehalt zu, auch wenn die neue Stelle eigentlich niedriger

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Wochengeld

Bei Deiner Krankenkasse kannst Du für die Zeit des Mutterschutzes Wochengeld beantragen. Es errechnet sich aus Deinem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Hinzu kommt ein prozentueller Aufschlag für Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Wenn Du Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehst, bekommst Du weiterhin den bisherigen Betrag plus einen Zuschlag von 80 Prozent.

Arbeitszeiten

Während Deiner Schwangerschaft darfst Du täglich maximal neun Stunden arbeiten und die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen.

Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind im Mutterschutzgesetz klar geregelt. Grundsätzlich sind Arbeiten von 20 bis 6 Uhr verboten sowie an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen stellen bestimmte Branchen wie das Verkehrswesen, Kunst und Kultur sowie die Krankenpflege dar. Wirst Du vom Arbeitgeber zwischen 20 und 22/23 Uhr eingeplant, darf dies nur nach Genehmigung durch das zuständige Arbeitsinspektorat erfolgen. Danach muss Dir eine Ruhezeit von elf Stunden zustehen. Auch für das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gibt es einige Ausnahmereglungen für bestimmte Branchen. Bist Du zum Beispiel im Gastgewerbe tätig und musst an einem Sonntag arbeiten, hast Du Anspruch auf 36 Stunden Ruhezeit. Nach Feiertagsarbeit sind es mindestens 24 Stunden.

Arzttermine und Stillen während der Arbeitszeit

Dein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Dich für Vorsorgeuntersuchungen freizustellen, falls es Dir nicht möglich ist, diese Termine außerhalb Deiner Arbeitszeit wahrzunehmen. Die Freistellung gilt auch für die Fahrtzeiten zur Arztpraxis und den Rückweg.

Auch das Stillen muss kein Hindernis für Deinen Widereinstieg in den Beruf sein. Dir stehen zweimal am Tag 45 Minuten zum Stillen zu, wenn Du acht Stunden arbeitest.

Der Mutterschutz stellt eine wichtige Unterstützung für schwangere Arbeitnehmerinnen dar. Die meisten Arbeitgeber sind mit den Regelungen vertraut und verhalten sich kooperativ. Solltest Du jedoch das Gefühl haben, dass Dein Arbeitgeber Dir Deinen Mutterschutz nicht im erforderlichen Maß gewährt, kannst Du Dich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden – schließlich sollst Du Deine Schwangerschaft genießen können. Alle wichtigen Ansprechpartner zum Thema Mutterschutz findest Du unter oesterreich.gv.at. Das komplette Mutterschutzgesetz kannst Du auf der Seite des Rechtsinformationssystems des Bundes nachlesen.

Wir hoffen, dass wir mit unserem Artikel für Dich Licht in den Gesetzesdschungel bringen konnten und wünschen Dir einen angenehmen Arbeitsalltag mit Baby(bauch)!

Häufig gestellte Fragen

Sobald Du schwanger bist, hast Du als Arbeitnehmerin besondere Rechte am Arbeitsplatz, die Dich und Dein Baby schützen sollen. Das umfasst unter anderem einen Kündigungsschutz ab Bekanntgabe der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt, ein Beschäftigungsverbot acht Wochen vor und nach der Entbindung sowie den Anspruch auf Wochengeld. Außerdem darfst Du bestimmte Tätigkeiten wie schweres Heben nicht ausführen und Dein Arbeitgeber muss versuchen, Deinen Arbeitsplatz mit Deinen Bedürfnissen als Schwangere in Einklang zu bringen.

Besondere Rechte hast Du mit der Verkündung der Schwangerschaft beim Arbeitgeber. Das absolute Beschäftigungsverbot beginnt acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet bei einer normalen Geburt acht Wochen danach. Bei einer Frühgeburt, Mehrlingsschwangerschaft oder einem Kaiserschnitt stehen Dir 12 Wochen nach der Entbindung zu.

Das Wochengeld berechnet sich aus Deinem Nettoarbeitsverdienst aus den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes. Hinzu kommen prozentuale Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

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